Voraussetzungen der Notwehr
Notwehr nach § 32 StGB
Notwehr kann eine Handlung rechtfertigen, die ohne diesen Zusammenhang strafbar wäre. § 32 Absatz 2 StGB beschreibt sie als erforderliche Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das betrifft nicht nur Angriffe auf den Körper. Auch andere rechtlich geschützte Interessen können Gegenstand eines Angriffs sein. Welche Abwehr zulässig ist, lässt sich deshalb nicht allein am Namen einer Technik oder am Vorhandensein einer Waffe entscheiden.
Ein Angriff muss gegenwärtig und rechtswidrig sein.
Die Verteidigung muss geeignet, erforderlich und geboten sein.
Die Handlung muss auch der Abwehr des Angriffs dienen.
Welche Rechtsgüter durch Notwehr geschützt werden können
Notwehr betrifft nicht nur körperliche Verletzungen. Auch Freiheit, Eigentum und andere individuelle Rechtsgüter können angegriffen werden. Jemanden gegen seinen Willen festzuhalten ist deshalb rechtlich anders einzuordnen als eine bloß unangenehme Unterhaltung.
Ein Angriff muss von menschlichem Verhalten ausgehen. Eine Gefahr durch Wetter, einen technischen Defekt oder ein selbstständig handelndes Tier ist zunächst eine andere Konstellation. Wird ein Tier von einem Menschen als Angriffsmittel eingesetzt, kann dagegen ein menschlicher Angriff vorliegen. Für Gefahrenlagen kommen je nach Fall andere Vorschriften in Betracht.
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn der Betroffene ihn rechtlich nicht dulden muss. Eine rechtmäßige behördliche Maßnahme ist deshalb nicht allein deshalb ein rechtswidriger Angriff, weil sie als unangenehm empfunden wird. Im Einzelfall müssen Befugnis und tatsächlicher Ablauf betrachtet werden.
Beginn, Fortdauer und Ende des Angriffs
Wann ein Angriff gegenwärtig ist
Ein Angriff kann bereits gegenwärtig sein, wenn er unmittelbar bevorsteht. Ebenso erfasst sind ein gerade stattfindender oder noch fortdauernder Angriff. Niemand muss allein deshalb den ersten Treffer abwarten, weil noch kein Körperkontakt entstanden ist.
Eine allgemeine Befürchtung, irgendwann angegriffen zu werden, genügt dagegen nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Ist der Angriff beendet, trägt die frühere Notwehrlage keine nachträgliche Bestrafung des Angreifers.
Beginn, Fortdauer und Ende des Angriffs
| Verlauf | Rechtliche Kernfrage |
|---|---|
| Ein Angriff steht unmittelbar bevor. | Ist die Schwelle zur gegenwärtigen Angriffslage bereits erreicht? |
| Die körperliche Einwirkung dauert an. | Welche geeignete, erforderliche und gebotene Abwehr steht zur Verfügung? |
| Der Angriff ist beendet. | Fehlt für eine anschließende Bestrafung bereits die Notwehrlage? |
Bereits kleine Unterschiede im Verlauf können für die rechtliche Einordnung erheblich sein. Insbesondere muss geklärt werden, ob der Angriff noch fortdauerte, als die jeweilige Abwehrhandlung erfolgte.
Erforderliche und gebotene Verteidigung
Welche Verteidigung erforderlich ist
Notwehr verlangt keine spiegelbildliche Antwort nach dem Muster „eine Faust gegen eine Faust“. Maßgeblich ist eine geeignete Abwehr. Stehen mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung, ist grundsätzlich dasjenige zu wählen, das den Angreifer weniger beeinträchtigt.
Eine allgemeine Güterabwägung nach dem Muster des rechtfertigenden Notstands ist nicht einfach auf § 32 zu übertragen. Zugleich enthält das Merkmal der Gebotenheit rechtliche Einschränkungen. Besondere Konstellationen, etwa bestimmte Fälle provozierter Angriffe oder ein krasses Missverhältnis, können die Beurteilung verändern.
Der Satz „Bei einem Messer ist alles erlaubt“ ist deshalb ebenso unbrauchbar wie „Die Verteidigung darf niemals stärker sein als der Angriff“. Die konkreten Umstände müssen in beiden Fällen geprüft werden.
Die Lage wird aus dem Zeitpunkt der Abwehr beurteilt
Nach einer Auseinandersetzung sind häufig Informationen bekannt, die währenddessen noch nicht vorlagen. Für die Erforderlichkeit einer Abwehr ist jedoch die Lage im Zeitpunkt der Verteidigung wesentlich. Eine erst später erkennbare Eigenschaft des Angreifers macht die damalige Entscheidung nicht automatisch offensichtlich richtig oder falsch.
Das bedeutet keine unbegrenzte Freiheit für jede subjektive Befürchtung. Die tatsächlichen Umstände und die damaligen Erkenntnismöglichkeiten müssen nachvollzogen werden. Gerade darin unterscheidet sich eine rechtliche Prüfung von einer pauschalen Bewertung eines kurzen Videoausschnitts.
Eine einzelne sichtbare Abwehrbewegung erzählt möglicherweise weder den Beginn noch das Ende des Angriffs. Für eine Einordnung braucht es den Verlauf. Ein sportlicher Vergleich von Trefferzahl oder Kraft ersetzt diesen Zusammenhang nicht.
Geeignet und erforderlich sind zwei verbundene Fragen
Eine Verteidigung muss den Angriff abwehren können. Die Auswahl eines weniger eingreifenden Mittels setzt voraus, dass dieses in der konkreten Lage hinreichend wirksam zur Verfügung steht. Eine rein theoretische Alternative ist nicht allein deshalb maßgeblich, weil sie im Rückblick denkbar erscheint.
Zugleich kann eine offensichtlich verfügbare, gleich wirksame Möglichkeit die Beurteilung verändern. Es kommt damit auf die tatsächlichen Bedingungen an: Zeit, Nähe, Intensität des Angriffs und die Handlungsmöglichkeiten der Beteiligten. Der Name einer Technik liefert diese Informationen nicht.
Für den Unterricht ist die Unterscheidung hilfreich. Die Frage, ob eine körperliche Reaktion praktisch funktioniert, und die Frage, ob sie in der gegebenen Lage erforderlich ist, hängen zusammen. Sie sind trotzdem keine identischen Prüfungen.
Erforderlichkeit und Gebotenheit
Die Erforderlichkeit fragt nach einer geeigneten Abwehr und nach den in der Lage verfügbaren Mitteln. Es geht um den Zeitpunkt der Verteidigung. Eine Alternative, die nur bei vollständiger Kenntnis des späteren Verlaufs erkennbar wäre, lässt sich nicht einfach als damals verfügbare Lösung behandeln.
Die Gebotenheit enthält zusätzliche rechtliche Einschränkungen. Sie kann beispielsweise bei bestimmten Provokationslagen oder einem krassen Missverhältnis eine Rolle spielen. Diese Prüfung ist von der allgemeinen Interessenabwägung beim rechtfertigenden Notstand zu unterscheiden.
Auch mehrere Abwehrhandlungen müssen im Verlauf betrachtet werden. Eine zunächst erforderliche Reaktion rechtfertigt nicht automatisch jede Fortsetzung. Wenn der Angriff endet oder sich die Lage wesentlich verändert, muss die weitere Handlung neu eingeordnet werden.
Nothilfe für andere Menschen
Nothilfe gehört zu § 32
Wer einen Angriff von einer anderen Person abwehrt, kann sich ebenfalls auf § 32 stützen. Der Gesetzestext nennt ausdrücklich die Verteidigung eines anderen. Dafür ist kein Rückgriff auf § 34 nötig, nur weil die handelnde Person nicht selbst angegriffen wird.
§ 34 regelt den rechtfertigenden Notstand. Er hat andere Voraussetzungen und verlangt insbesondere eine Interessenabwägung. Die beiden Vorschriften sind keine austauschbaren Bezeichnungen für dasselbe.
Nothilfe: Die Lage des anderen verstehen
Bei einer Verteidigung zugunsten einer anderen Person muss ebenfalls ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegen. Eine unübersichtliche körperliche Auseinandersetzung lässt jedoch nicht immer sofort erkennen, wer angreift und wer sich bereits wehrt.
Die rechtliche Möglichkeit zur Nothilfe macht die Wahrnehmungsaufgabe daher nicht überflüssig. Ein Helfender kann einen Ausschnitt sehen und den vorausgegangenen Verlauf nicht kennen. Dieser Unterschied gehört in die Beurteilung eines möglichen Irrtums.
Im Teamtraining lässt sich die Informationslage ausdrücklich zum Thema machen. Was hat ein Kollege selbst beobachtet? Welche Information erhält er von anderen? Welche Annahme bleibt zunächst offen? Eine gemeinsame Handlung braucht mehr als die bloße Anwesenheit mehrerer Personen.
Notwehrexzess und Irrtümer
Notwehrexzess nach § 33 StGB
§ 33 betrifft die Überschreitung der Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Sind seine Voraussetzungen erfüllt, wird der Täter nicht bestraft. Das macht die überschießende Handlung nicht nachträglich zu einer rechtmäßigen Notwehrhandlung.
Wut oder Vergeltungsdrang stehen nicht in dieser gesetzlichen Aufzählung. Ebenso wenig folgt aus dem bloßen Satz „Ich hatte Angst“ automatisch Straffreiheit. § 35 betrifft wiederum den entschuldigenden Notstand und ist nicht die Vorschrift über den Notwehrexzess.
Irrtum über einen Angriff
Wer eine Lage irrtümlich als Angriff deutet, hat dadurch nicht automatisch eine tatsächliche Notwehrlage. Ein solcher Irrtum wird rechtlich gesondert behandelt; unter Umständen bleibt auch eine fahrlässige Strafbarkeit zu prüfen. Die gefühlte Bedrohung und der feststellbare Vorgang müssen deshalb auseinandergehalten werden.
Für die Ausbildung heißt das: Ausgangslage, Veränderung und Ende eines Angriffs müssen im Szenario erkennbar sein. Urban Defense trainiert konsequente Gegenwehr. Die Teilnehmer üben, Beginn, Veränderung und Ende einer Konfrontation wahrzunehmen.
Notwehr und Notstand unterscheiden
| Vorschrift | Ausgangspunkt | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|---|
| § 32 StGB | Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff | Kann erforderliche und gebotene Verteidigung rechtfertigen. |
| § 33 StGB | Überschreitung der Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken | Kann zur Straflosigkeit führen; die überschießende Handlung wird dadurch nicht rechtmäßig. |
| § 34 StGB | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr | Rechtfertigung bei den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere einer wesentlichen Überlegenheit des geschützten Interesses. |
| § 35 StGB | Bestimmte nicht anders abwendbare Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit | Entschuldigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen; keine allgemeine Regel über Notwehrüberschreitung. |
Die Unterscheidung zwischen Rechtfertigung und Entschuldigung ist wesentlich. Bei einer Rechtfertigung fehlt die Rechtswidrigkeit der Handlung. Eine Entschuldigung betrifft dagegen die persönliche Vorwerfbarkeit, obwohl die Handlung rechtswidrig bleibt.
Nothilfe gehört zu § 32, weil der Gesetzestext ausdrücklich auch die Abwehr eines Angriffs von einem anderen Menschen erfasst. § 35 ist enger auf bestimmte bedrohte Rechtsgüter und auf die dort genannten Personen bezogen. Die Paragraphen lassen sich daher nicht allein nach dem gewünschten Ergebnis austauschen.
Beispiele und Dokumentation
Drei Beispiele zur Einordnung
Ein Griff dauert an
Eine Person wird gegen ihren Willen festgehalten. Für die Abwehr ist zunächst bedeutsam, ob der Griff noch besteht und welche Wirkung er hat. Löst der andere den Griff und beendet den Angriff, verändert sich die Grundlage für weitere körperliche Handlungen.
Ein Angriff steht unmittelbar bevor
Es muss nicht zwingend bereits ein Treffer erfolgt sein. Ob ein Angriff unmittelbar bevorsteht, ergibt sich aus dem konkreten Verhalten und dem Zusammenhang. Eine allgemeine aggressive Stimmung oder eine nur für irgendwann angekündigte Auseinandersetzung ist davon zu unterscheiden.
Ein Kollege greift ein
Der Kollege kann grundsätzlich Nothilfe leisten. Er muss jedoch erkennen, welcher Angriff gerade stattfindet. Sieht er nur einen kurzen Ausschnitt, kann er die Rollen falsch einordnen. Für die spätere Bewertung sind daher seine Beobachtungen und die tatsächliche Lage bedeutsam.
Warum der Ablauf dokumentiert werden sollte
Nach einem Vorfall können die Beteiligten denselben Verlauf unterschiedlich schildern. Für die Einordnung sind zeitliche Reihenfolge, Positionen und konkrete Handlungen wichtig. Pauschale Beschreibungen wie „Er war aggressiv“ liefern weniger Information als eine nachvollziehbare Darstellung dessen, was gesagt und getan wurde.
Auch vorhandene Zeugen oder Aufnahmen können nur einen Teil gesehen haben. Bei einer Rekonstruktion sollte deshalb deutlich bleiben, was jemand selbst wahrgenommen hat und was erst später berichtet wurde. Diese Trennung hilft, Annahmen nicht nachträglich als Beobachtungen darzustellen.
Im Training lässt sich dieses genaue Beschreiben üben. Die Teilnehmer benennen nach einem Szenario, wann die Begegnung körperlich wurde und welche Veränderung ihre nächste Handlung ausgelöst hat. Das verbindet die rechtlichen Begriffe mit dem tatsächlichen Verlauf.
Die Einordnung bei Urban Defense
Wenn Urban Defense von einem Ansatz ohne sportliches Regelwerk spricht, ist damit die Ausbildung für einen Übergriff gemeint: keine Gewichtsklasse, kein vereinbarter Beginn und kein Schiedsrichter, der eine misslungene Situation zurücksetzt. Der Angreifer gibt diese sportlichen Bedingungen nicht vor.
Die juristischen Begriffe beantworten eine andere Frage. Sie bestimmen, wann eine konkrete Gegenwehr gerechtfertigt oder eine Überschreitung unter bestimmten Voraussetzungen entschuldigt sein kann. Dafür muss eine Situation genau beschrieben werden.
Eine klare Ausbildung kann beides leisten: körperliche Entschlossenheit vermitteln und Begriffe präzise verwenden. Unzutreffende Aussagen wie „Jede stärkere Antwort ist verboten“ verunsichern ebenso unnötig wie das gegenteilige Versprechen, im Ernstfall sei grundsätzlich alles zulässig.





